Verlegung des Hayen-Kruges von der Neumarktstraße zum Haferkamp

 

Oltmann Tyen bewirtschaftete 1771 den ehemaligen Hayen-Krug an der Neumarkt-straße im Haus von A. Müller als Pacht-Krug. Am 31. August 1771 erschien er in der Vareler Kammer, um sich zu erkundigen, ob er den Krug zum Haferkamp verlegen dürfe. Er könne das Haus von Carsten Hurrelmann sen. pachten (heute: Haferkampstraße 5). Dieses Haus liege gegenüber der Straßeneinmündung von der Neumarktstraße auf den Haferkamp, also ganz in der Nähe seines jetzigen Kruges. Tyen wurde darauf hingewie-sen, dass dadurch die Rechte des bereits am Haferkamp vorhandenen Siefkenschen Kruges berührt würden. Im Erbheuer-Kontrakt dieses Kruges (Beispiel A7: Zum goldenen Engel), der am 7. Oktober 1723 ausgestellt wurde, stünde, dass von der Ecke der Straße, die vom Neuen Markte nach dem Haferkamp führt, kein anderer Krug neben dem Siefkenschen Krug geduldet werden solle. Obwohl nun, nach Aussage des Oltmann Tyen, die Ecksäule des Hauses an der Neumarktstraße am Eckständer des Hauses, in dem der Krug neu eingerichtet werden sollte, „vorbeyweiset", könne ohne genauere Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, dass der neue Krug im Krugdistrikt des Siefkenschen Kruges liege und diesen beeinträchtige. So wurde beschlossen, den Rentmeister Knodt, als den jetzigen Besitzer des früheren Siefkenschen Kruges, zu befragen. Das Protokoll dieser Anfrage wurde am 3. September 1771 an Rentmeister Knodt übersandt.

 

Knodt nahm dazu am 7. September Stellung und erklärte:

Das Haus des Carsten Hurrelmann liege in seinem (Knodts) Distrikt der Kruggerech-tigkeit, denn die in der Kruggerechtigkeit erwähnte Ecke der Straße, die vom Neuen Markte zum Haferkamp führe, müsse man auf der Seite von Hemkens Haus annehmen. Damit liege das Haus des Carsten Hurrelmann sen. mit Sicherheit im Krugdistrikt von Knodt. Die Sache müsse näher untersucht werden, bevor die Konzession für Tyen erteilt werde, da die Anlegung eines neuen Kruges ein großes Präjudiz für seinen (Knodts) Krug sei und die Rechte seines Kruges schmälere.

Auf Knodts Anregung sollte die Angelegenheit in Augenschein genommen werden. Ein Ortstermin mit Knodt wurde für den 18. September angesetzt. Dazu sollte auch der Schulhalter H. C. Behrens aus Jeringhave kommen, um eine Zeichnung der Situation anzufertigen, die dann dem Protokoll beigefügt werden sollte. Die Ortsbesichtigung fand dann auch am 18. Sept. statt. Behrens verneinte bei dieser Besichtigung, dass die in der Kruggerechtigkeit erwähnte Straßenecke an Hemkens Haus zu suchen sei. Allenfalls könne damit der Rinnstein der Straße (in der Zeichnung der Punkt B), richtiger die Ecke der Straße an Carsten Hurrelmanns Haus gemeint sein (Punkt A). Behrens wurde dann erklärt, welche Straßen und welche Häuser in der Zeichnung dargestellt werden sollten.

 

Am 4. Oktober 1771 lieferte Behrens die gewünschte Zeichnung bei der Kammer ab. Sie wurde Rentmeister Knodt zur Stellungnahme übersandt. Knodt hatte keine Einwendungen und so wurde die Zeichnung den Akten beigefügt. Die von Behrens vorgelegte Zeichnung ist eine der wenigen Darstellungen, die Details des Vareler Stadtbildes und der Gestaltung der Bürgerhäuser aus dieser frühen Zeit zeigen. Auf Einzelheiten dieser Zeichnung wird in dem folgenden Bericht genauer eingegangen.

Über diese Angelegenheit schickte die Vareler Kammer am 5. Oktober einen Bericht an  die Hochgräfliche Vormundschaftliche Kammer in Oldenburg und bat um eine Entscheidung darüber, wie die Grenzen des Krugdistriks zu definieren seien und ob Tyen seinen Krug auch in dem Haus am Haferkamp betreiben könne. Beigelegt wurde dem Bericht eine Abschrift der Erbkruggerechtigkeit von 1723 für den Siefkenschen Krug am Haferkamp. In diesem Bericht schildert die Kammer, dass Oltmann Tyen das Haus an der Neumarktstraße räumen müsse, da Anton Müller, der Eigentümer des Hauses, sein Haus selbst bewohnen wolle. Daher wolle Tyen seinen Krug in das Haus von Carsten Hurrelmann sen. verlegen. Das Haus lege am Haferkamp ganz in der Nähe seines jetzigen Hauses und bestehe aus Haupthaus mit Nebengebäude. Dieser Stall (in der Zeichnung mit a und b bezeichnet) habe keinen Ausgang zur Straße. Tyen wolle sich verpflichten, den Stall nicht mit zur Wirtschaft zu gebrauchen.

Dass Rentmeister Knodt nicht die mit B in der Zeichnung gekennzeichnete Straßenecke und schon gar nicht die Hausecke von Hemcken als Grenze für seinen Krugdistrikt beanspruchen könne, sei einleuchtend, denn in seiner Kruggerechtigkeit sei die Rede von der Straßenecke ,,nach" dem Haterkamp hin (in der Zeichnung A). Ziehe man eine Linie von A im Rinnstein nach Hurrelmann sen. Haus oder auch eine Linie senkrecht von der Hausecke über die Straße, so bleibe die gesamte Tür und der Hauseingang außerhalb des Krugdistrikts von Knodt. Wenn man nun noch die Linie von Hurrelmann jun. Hausecke parallel zur Linie durch A nach Hurrelmann sen. Haus verlängere (in der Zeichnung mit c - d bezeichnet), so treffe man sogar auf den Eckpfeiler des Hauses, in das Tyen seinen Krug verlegen wolle (Hurrelmann sen. Haus). Damit gehöre dieses Haus nach Ansicht der Vareler Kammer nicht mehr zum Haferkamp, also auch nicht zum Krugdistrikt von Knodt.

Zu entscheiden sei demnach, ob Tyens Krug in Carsten Hurrelmann sen. Haus geduldet werden könne oder ob Knodt berechtigt sei, dagegen anzugehen. Dazu bat die Kammer in Varel um eine Entscheidung der Kammer in Oldenburg.

Bemerkenswert ist die Zeichnung von Behrens auch wegen ihrer Angaben zur Gestaltung der Bebauung am Neuen Markt um 1770 (s. dazu auch: Janßen, 1982, S.144). Dargestellt sind eingeschossige, überwiegend bäuerliche Fachwerkhäuser mit mittiger Die-lentür (Hallenhäuser). Die Häuser sind giebelständig angeordnet. Das Holzfachwerk mit Füllungen ist im Erdgeschoss sichtbar, die Giebel sind wahrscheinlich mit einer Holzschalung verkleidet. Ausnahmen bilden hier die beiden Häuser an der Einmündung der Neumarktstraße ( in der Zeichnung benannt: Haus von C. Hurrelmann jun. und Heckens Haus), sowie das Eckhaus Haferkamp - Osterstrasse (Lahrmanns Haus). Diese 3 Häuser scheinen städtische Wohnhäuser in Massivbauweise ohne Fach-werkgerüst gewesen zu sein.

Die Antwort der Kammer in Oldenburg bestätigte weitgehend die Ansicht von Knodt, dass die Verlegung des Kruges zum Haus von C. Hurrelmann sen. dem Erbheuerkon-trakt wiederspräche und ihm Schaden zufüge. Auch wäre es nicht billig, den Kontrakt so eng, wie geschehen, auszulegen. Es solle aber versucht werden, Knodt zu bewegen, dem Gesuch von Tyen für ein Jahr zuzustimmen, da so schnell kein anderes Haus für Tyen zu bekommen sei. Knodt solle dadurch keinen Schaden erleiden. Tyen müsse sich ver-pflichten, innerhalb eines Jahres eine andere Wohnung zu bekommen. Wenn dies nicht erreicht werden könne, solle man wieder berichten. Dann würde die Kammer in Olden-

burg entscheiden.

Die Kammer in Varel prüfte diese Anregung aus Oldenburg, konnte aber keine Einigung erzielen. Sie berichtete daher am 16. Oktober erneut nach Oldenburg:

Tyen habe geäubert, dass er das Haus von Hurrelmann sen. nicht nur für 1 Jahr mieten könne, wohl jedoch für 2 Jahre. In dieser Zeit würde er dann auch ein anderes Haus fin-den, das er für seinen Krug gebrauchen könne. Carsten Hurrelmann sen. könne auch seine Haushaltung nicht aufgeben, um das Haus dann nur für ein Jahr zu vermieten.• Hingewiesen wird in dem Bericht nochmals darauf, dass das Haupthaus von Hurrelmann sen. außerhalb der Linie c - d liegt, die parallel zur Straßenkante gezogen werden könne. Das Haus liege also außerhalb des Krugdistrikts von Knodt. Abschließend erinnert die Kammer noch daran, dass es eigentlich Sache des O. Tyen sei, sich ein anderes Haus zu suchen, wenn er seinen Krug verlegen wolle.

Mit Schreiben vom 18. Oktober wurde Knodt gebeten, sich zu äußern, ob er mit einer zweijährigen Duldung des Kruges von Tyen im Hause von Hurrelmann sen. einverstanden erkläre, wenn ihm zugesichert werde, dass ihm daraus keine dauernden Nachteile entstehen würden. Knodt schrieb noch am selben Tage zurück:

Da das Haus von Hurrelmann sen. seiner Meinung nach unstrittig in seinem (Knodts) Krugdistrikt liege, müsse er gegen die Anlegung eines weiteren Kruges in diesem Haus protestieren. Sein Heuermann im Siefkenschen Krug würde ihm dann auch die Pacht nicht bezahlen, da dessen Einnahmen geringer würden.

Da beide Parteien nicht auf den vorgeschlagenen Vergleich eingingen (Tyen hielt eine Krugerlaubnis von 1 Jahr im Haus von Hurrelmann am Haferkamp für nicht annehm-bar, Knodt stimmte keiner Übergangsregelung zu), berichtete die Vareler Kammer abermals nach Oldenburg und bat um einen oberrichtliche Verfügung, wie in diesem Falle weiter verfahren werden solle.

Diese erbetene abschließende Verfügung ist den Akten nicht mehr beigefügt. Somit bleibt unklar, ob der Hayen - Krug zum Haferkamp verlegt worden ist.

Quelle: StAO1, Best. 120b Nr. 1634, S. 18 bis 34, Zeichnung Best. 298Z Nr.1819, Best.120, Nr. 781, Best. 120a Nr.340, B1. 31,

 

Krugdistrikte

 

Um die Anzahl der Krüge in Varel nicht zu groß werden zu lassen, wurden jedem Krug ein bestimmter Distrikt zugeteilt, in dem sich kein zweiter Krug niederlassen durfte. Das geschah auch um die Existenz der Krüge dadurch abzusichern, dass der Einzugsbereich möglicher Gäste nicht zu klein war. Die Grenzen der Krugdistrikte waren aber in den meisten Fällen nur allgemein und daher oft ungenau beschrieben, so dass es häufig zu Streitereien kam, wie den Polizeiakten zu entnehmen ist. Vorschriften oder gebräuchliche Regeln dafür gab es wohl nicht. So sind die in den folgenden Angaben beschriebenen Versuche von Interesse, derartige Grenzen eindeutig festzulegen oder die in den Heuer - Verträgen vorhandenen Angaben auszulegen. Sie zeigen eigentlich immer wieder, daß solche Regulierungen kaum möglich sind. Gäste suchen sich ihre Gaststätten und Krüge nach anderen Gesichtspunkten aus, als die Eigentümer oder Wirte. Auch der beschriebene Versuch zur Verlegung des Heyen - Kruges an den Haferkamp ist dafür ein bezeichnendes Beispiel. Im Folgenden werden ähnliche Beispiele und Bemühungen erläutert, die eine Klärung in Streitfällen herbeiführen sollten. 

Die Wirte Martens und Bultmann waren von der Kammer angezeigt worden, da sie ohne Genehmigung Branntwein ausgeschenkt hatten. Ihnen war daraufhin mit Dekret vom 20. November 1759 verboten worden, Branntwein in Gläsern auszuschenken und in Mengen von weniger als einem Ohrt zu verkaufen, wenn sie sich nicht mit den Krügern des Distrikts ordnungsgemäß geeinigt hätten. Dagegen hatten die Beschuldigten Einwendungen erhoben, da sie nicht wüssten, zu welchem Distrikt welchen Krügers sie gehörten und mit wem sie sich abzusprechen hätten. So baten sie am l. Dezember 1759 

um die Klärung folgender Fragen:

Wer ist der Krüger, der die Krugpacht in dem Distrikt bezahlt, in dem die Angezeigten wohnen?

Mit welchem Krüger müssten sie sich absprechen?

Wie weit geht der Distrikt des Krügers oder wie viele Häuser an beiden Seiten oder gegenüber vom Krug werden dem betreffenden Distrikt zugerechnet? 

Ohne diese Angaben könne man keine Entscheidung treffen und die Angezeigten blieben in Ungewissheit. Solange diese Fragen nicht geklärt seien, würden sie sich auf ihren Besitzstand (Possess) berufen und die Sache bis zur Entscheidung auf sich beruhen lassen.

Ob damit die Sache beendet gewesen ist, ist aus den Akten leider nicht mehr genau zu ersehen. Wahrscheinlich verlief die Klage ergebnislos, da der Krugdistrikt im Heuer Vertrag nicht exakt angegeben war, wie den Vernehmungen von E. Lange und der Frau von H. Hemcken zu entnehmen ist. Lange war Wirt des Siefkenschen - Kruges am Haferkamp, Frau Hemcken Wirtin im Kreyen - Krug an der Neumarktstraße. Beide erschienen am 10. Dezember 1759 in der Kammer und machten Aussagen zur Frage der Distriktsgrenzen ihrer Krüge. Ernst Johann Lange zeigte an:

1. dass bei dem Krug in weil. Gerd Siefkens Haus ein Distrikt wäre, der sich bis an die Straße nach dem Neuen Markte erstreckte und nach der anderen Seite mit dem Haferkamp endigte.

2. Von dem Kr(a)eyen - Kruge habe er blos die Branntweinschenke gedienstet (gekauft), hierbei wäre ihm aber kein Distrikt verdienstet (verkauft) worden, er meinte sonst (glaubte aber zu wissen), dass der Distrikt vielleicht bis an Witwe Kochs Haus vormals gerechnet wurde.

Henrich Hemckens Frau erschien ebenfalls und zeigte an, dass sie nach ihrem Heuer - Kontrakt gar nicht berechtigt wäre, Branntwein auszuschenken, mithin ein Recht, das sie selbst nicht hatte, auch keinem anderen einräumen könnte. Letztlich erklärte Ernst Johann Lange, er glaube, dass ihm zustände, was die Kaufleute Bultmann und Diekmann für das Branntweinschenken zu zahlen hätten, wie wohl er zufrieden sein wolle, wenn er nur einen Teil davon erhielte, dessen Bestimmung er der Kammer überlasse. Wie die Sache endete, ist aus den Akten leider nicht mehr zu ersehen. Wahrscheinlich verlief die Klage ergebnislos, da die Heuer - Kontrakte auch hier keine exakten Beschreibungen enthielten und die Kammer somit auch nicht entscheiden konnte. (StAOl, 

Best. 120b Nr. 1634, S. 2 -12).

In vielen Verträgen war überhaupt kein Distrikt für den verpachteten Krug angegeben. Bei Wiederverpachtungen oder Neueröffnung von Krügen ergaben sich daraus Befürchtungen und Klagen wegen der zu erwartenden Umsatzeinbußen. Als Hinrich von Tungeln, der schon mehrere Krüge in Varel besaß, das Haus von Schepers am Nordende (heute Haus Barbara) gekauft hatte und dort einen Krug betreiben wollte, fühlte sich die Witwe von Johann Hinrich Rhode, die Wirtin des benachbarten sogenannten Rhoden - Kruges am Waisenhaus (später Jürgens), bedrängt. Sie bat die Vareler Kammer um Klärung, ob so nahe bei ihrem Krug ein zweiter Krug zulässig sei. Auf ihre am 15. April 1769 vor der Kammer behandelten Anfrage, ob für ihren Krug ein Krugdistrikt festgelegt sei, erklärt die Kammer, dass in der Kruggerechtigkeit von Rhode bei der Verpachtung kein Distrikt ausgewiesen oder versichert worden sei. So könne sie sich auch nicht darauf berufen.

In ihrem Antragsschreiben schilderte die Witwe Rhodes die Einzelheiten, die ihre Situation erläutern sollten.

Bisher habe sie sich nur kümmerlich von den Einkünften ihres Pachtkruges am Nordende ernähren können. Nur mit der Hilfe Ihres Sohnes, der zu ihrem Unterhalt mit beitrage, habe sie sich durchschlagen können. Nun sei sie von glaubwürdigen Leuten unterrichtet worden, dass der jetzige Besitzer von Harm Schepers Haus, Hinrich von Tungeln, in diesem Haus eine Wirtschaft einrichten und Bier und Branntwein ausschenken wolle. Er habe das Haus schon zu diesem Zweck verheuert. Eine solche Nutzung würde ihr jedoch sehr Schaden und ihre Einnahmen verringern. Sie zahle seit 33 Jahren regelmäßig die Pacht und sei noch niemals angemahnt worden. In Harm Schepers Haus sei vorher auch nie ein Krug gewesen und falls das doch vorgesehen wäre, hatte sie dazu ihre Genehmigung zu geben. Sie sei vielmehr auch davon ausgegangen, dass nach ihrer Krugfreiheit zwischen dem Haus von Hinrich Niemeyer (d.i. ein Haus gewesen, das ge- 

genüber dem heutigen Schützenhof an der Langestraße stand) und ihrem Haus keine weitere Krugfreiheit gestattet würde und auch nicht ausgeübt worden sei. So müsse sie die Kammer bitten, sie gegen das Vorhaben von Heinrich von Tungeln zu schützen und wie bisher keine Krugfreiheit zwischen Heinrich Niemeyer und ihrem Krug zu gestatten. Wenn der neue Krug ihr gegenüber gestattet würde, müsse sie um die Erlassung ihrer Pacht nachsuchen, da sie diese dann nicht bezahlen könne. Sie selbst und ihre Familie würden in Armut geraten. Bei Pachtung ihres Kruges sei ihr dieser Sachverhalt nicht bekannt gewesen. Sie hätte dann auch für die Pachtung nicht so hoch geboten. Abschließend hoffe sie, daß die Kammer ihre Gründe anerkenne und zwischen Niemeyer und ihrem Krug keinen neuen Krug gestatte.

Da der Krugdistrikt für den Rhoden - Krug in ihren Pachtvertrag nicht beschrieben war, musste der Antrag der Witwe Rhode, wie oben erläutert, abgelehnt werden.

Quelle: StAOl, Best. 120b Nr. 1634, S. 14 -17.