Ratsprotokolle


Bei den meisten Quellen zur Geschichte der frühen Neuzeit, die sich in Archiven er­halten haben, handelt es sich um Verwaltungsschriftgut, um Regierungs-, Kanzlei-, Gerichts- oder andere Behördenakten, die durch umfangreiche Archivstudien ausge­wertet werden müssen. Das von 1662 bis 1677 niedergeschriebene Delmenhorster Ratsprotokoll enthält dagegen eine Serie von Aufzeichnungen, die das frühere Leben in Delmenhorst unmittelbar beschreiben. Die einzelnen Protokolleinträge bieten In­formationen über den alltäglichen Handel und Wandel und über die Alltagssorgen der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Auffindung des Ratsprotokolls im Jahr 1995 in der Landesbibliothek Oldenburg kann deshalb als eine Entdeckung bezeichnet werden, welche neue Einblicke in das Alltagsleben des früher kleinen Ackerbürger­städtchens Delmenhorst bietet. Der Text ist nicht nur für die Geschichtswissenschaft wertvoll, das Delmenhorster Ratsprotokoll vermittelt auch historisch interessierten Lesern Eindrücke von dem Leben der Menschen, die diese Stadt vor Jahrhunderten bewohnt haben.

Wenn man das Ratsprotokoll der Stadt Delmenhorst liest, so könnte man annehmen, Hurrelmann`s sind häufiger mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

 

1670

reichte der Kornschreiber Clauwes Munem eine Sammelklage gegen 11 Personen und 1673 zwei weitere Klagen gegen insgesamt 29 Personen ein, die bei ihm mit Geld oder Naturalien in der Kreide standen. Es ging dabei um die Ablieferung von Roggen und Hafer, um die Entrichtung der Gebühren vor Heuwelandt oder um die Bezahlung von abgecaufften Hafer. In einem Fall hatte der ausstehende Betrag eine Summe von über 26 Reichstalern erreicht, so dass der Kornschreiber diese Klage abtrennte und ein eigenes Verfahren anstrengte. Die Mehrzahl der vom Kornschreiber angeklagten Delmenhorster signalisierte Verständsgungsbereitschaft, die Betroffenen versprachen, sie wollten sich umgehend persönlich zum Kornschreiber begeben, um Richtikeitt zu machen. Der Rat setzte jeweils ultimative Zahlungstermine fest und unterstützte entschieden die Forderungen des Kornschreibers.

 

 

1673

Im Ratsprotokoll von 1673 tritt mehrfach ein Kornschreiber als Person hervor, die vor Gericht Ansprüche auf Ablieferung von Abgaben vertrat und von den Delmenhorster Bürgern Geldbeträge einforderte. Über den Kornschreiber ist ansonsten nur wenig bekannt. Der Kornschreiber war offensichtlich Verwalter und Rechnungsführer beim städtischen Kornspeicher. Als solcher war er für den Einzug der aus den abgabepflichtigen Fluren der Stadt zufließenden Natural- und Geldleistungen zuständig und hatte für den Eingang von Miet- und Pachtgebühren zu sorgen, die bei der Nutzung von im Stadteigentum befindlichen Flächen durch die Bürger anfielen. Am Kornspeicher konnten umgekehrt auch Naturalien für den Eigenverbrauch eingekauft werden, so dass der Kornschreiber auch über die Ausgabe und den Verkauf von Gütern Buch führen musste.

 

104.] Forderungen des Kornschreibers an säumige Bürger

Den 5. Maii [1673] klagett der Herre Korenschreiber Clauweß Munern, daß ihm Gerdt Meyer wehre schuldich worden 2 1/2 Rth. vor Hafer. Beclagetter gestant dieh Schult, erbiett sich, innerhalb 7 Dage zu bezallen. 1673.

Denselbigen dito klagette ehr abermall über nachfolgende Personen, daß sieh ebenmeßich auch ihm schuldich wehren, alß: Feneke Hilleman, Gerdt Bucking, Jürgen Hartman, Hindrich von Dorsten, Johan Segelken, Johan Backenkoller, Johan Baller, Hendrich Hagen, Johan Runge, Gerdt Meyer, Johan Vahrenhorst, Beicke Hurrelmanß.

Ist oben gedachte Personen aufferlegett, den 12. Maye zu bezallen oder sollen dieh Executzione gewertigen. Johan Baller hat abermall nicht parir[en] wollen, ist also daß 4. mall, daß ehr citirett undt nicht körnen.

 

[115.] Ausstehende Forderungen des Kornschreibers

Anno 1673 den 18. October klagette dehr Herre Korenschreiber Nicklaß Mune, dass ihm nachfolgende Personen wehren schuldich geworden von an[n]o [16]66 biß [16]68.

 

Es erschinen nachfolgende Personen:

- Dieh Frauwe leutenanntische Reinehartesche erklerte sich, daß sieh mitt  dem Herren Korenschreiber sich zu vorgeleichen [gedachte].

- Jürgen Hartman wolte auch zu ihm gehen, vormeinett, daß ehr ihn nicht so fille schuldich wehre.

- Herman Bodeker wolte auch zu ihm gehen undt mitt ihm abreghnen.

- Tönieß Schützen Frauwe wüste nicht, daß sieh ihm etwas wehre schuldich geworden.

- Johan Backenkoller vormeinete auch ander Reghnunge mitt dem Herren Korenschreiber zu maghen. Ist ihm aufferlegett, eß stuntlich [unverzüglich] zu tuhn.

- Arent Lange berichtet, daß ehr vor dieh 3 Rth. zwahr Bürge wehre, wolte denselbigen anstrengen zu bezallen.

- Dieh Turenmanesch weiß nicht, daß sieh dem Herren Korenschreib [er] etwaß schuldich ist, wolte selber zu ihm komen.

- Hendrich Hagen Wittweh wolte selber zu ihm gehen undt eß richtich maghen.

- Arendt Holtvogett berichtete, daß ehr auff dieh 4 Scheffel Hafer Turf undt Sandt geführett hette, wolte zu ihm gehen undt mitt ihm abregh[n]en.

- Diedrich Windeiß Frauwe weiß nicht, daß sieh Rogen schuldich wehre, wolte seibesten zu ihm, dem Herren Korenschreiber gehen.

- Becke Hurrellmaneß Dochter will ihrem Bruder sagen, daß ehr Richtikeitt machen [solle].

- Johan Baller wolte selber zu ihm gehen undt Richtkeitt machen.

- Johan Runge wolte auch Richtikeitt maghen, wolte selber zu ihm gehen.

- Hendrich von Dorsten Frauwe solte auch alsovordt zu ihm gehen und Richtikeitt machen.

- Rolf Rentemacker wolte auch Richtikeitt mitt ihm machen.

- Feneke Mulers erklerte sich, daß sieh zu dem Herren Corenschreiber gehen wolte undt eß richtich maghen.

- Wilhelleme von Gestellen berichtete, daß ehr 24 Gr. vor den Hafer gezallett hette, daß überige wolte ehr auch richtich maghen.

 

 

1674

Der Gläubiger erwirkt die gerichtliche Festsetzung eines Zahlungstermins

Anno 1674 den 12. Junii clagett Tönieß Günter Griepenkerell, daß ihm seliger Hanß Gerdeß oder Hurrellman weher schuldich geworden anno 1651 fünfzehn Rth., ich sage 15 Rth. Der Sohne, Waller, gestaut dieh Schuldt, batt daß Antonigünter Griepenkerell ihm gedachte 15 Rth. noch müchte ein Jahr auff Intreß lasen. Kleger konte nicht lenger daß Geldt mißen, dett deßwegen ihm, Beclageten, hirmitt ein gerich[t]lich Loßkündunge, daß Beclagete auff Michael ihn zailen soll.